Handlungsrichtlinie der Stadt Duisburg über den Umgang mit archäologischem Kulturgut
Ausgangssituation
Der Wert archäologischen Kulturguts liegt nicht in seiner Ästhetik, seinem Material- oder Sammlerwert, sondern in seiner wissenschaftlichen Bedeutung, die sich aus dem Fundzusammenhang und der daraus zu erschließenden archäologischen Interpretation ergibt.
Während der regelmäßige Ankauf archäologischer Objekte noch vor wenigen Jahrzehnten gängige Praxis vieler Sammlungen und Museen war, hat sich mittlerweile das Bewusstsein für die Zusammenhänge von Sammlungen und (illegalen) Grabungen durchgesetzt: Jeglicher Handel mit archäologischem Kulturgut – dies gilt ausdrücklich auch für den legalen Handel – schafft neue Anreize für Raubgrabungen und befördert so die Zerstörung wissenschaftlich wertvoller Informationen. Raubgrabungen reißen die Objekte aus ihren historischen Zusammenhängen und bedrohen so das kulturelle Erbe der Menschheit, dessen Bewahrung auch und insbesondere in der Verantwortung der historischen Museen liegt.[1]
Vor diesem Hintergrund legen die Fachbereiche 41-5 und 62-3-6-1 eine Handlungsrichtlinie der Stadt Duisburg über den Umgang mit archäologischem Kulturgut vor, welche der geschilderten Problematik Rechnung trägt.
Handlungsrichtlinie archäologisches Kulturgut [2]
§ 1 Zielsetzung
An durch Raubgrabungen verursachten Zerstörungen archäologischer Zusammenhänge will sich die Stadt Duisburg ausdrücklich auch nicht mittelbar beteiligen.
§ 2 Vorrang von Dauerleihgaben
Die Stadt Duisburg will und wird daher ihrer Verantwortung Rechnung tragen und künftig Dauerleihgaben den Vorzug vor Ankäufen oder Schenkungen archäologischer Objekte geben.[2]
§ 3 Ausnahmeregelung zu Ankäufen und Schenkungen
Sprechen jedoch triftige Gründe für den Erwerb archäologischen Kulturguts, gleich ob durch Kauf oder Schenkung, wird die Stadt Duisburg an den Erwerb die im Folgenden genannten Maßstäbe legen:
- Erwerb durch Ankauf oder Schenkung
Ankäufe und Schenkungen können nur getätigt werden, wenn die Herkunft des Objekts und die Legalität des anstehenden Erwerbs im Sinne eines Positivtestats zweifelsfrei dokumentiert sind.
Dies heißt, dass das fragliche Objekt nachweislich gem. § 41 Abs. 1 KGSG weder
- abhandengekommen,
- noch rechtswidrig ausgegraben,
- noch unrechtmäßig (§ 28 KGSG) eingeführt worden sein darf.
Weiterhin muss nachgewiesen sein, dass das fragliche Objekt nicht widerrechtlich aus dem Herkunftsstaat bzw. einem Drittstaat ausgeführt wurde, dass also kein Rückgabeanspruch i. S. d. §§ 49 ff. KGSG besteht.
Zugleich soll aber möglichst verhindert werden, dass das angebotene Objekt in den Handel gelangt oder vernichtet wird.
Dies erfordert stadtseits eine sorgfältige Prüfung und Abwägung.
- Zusätzliche Voraussetzungen für Schenkungen
Darüber hinaus sollte bei Schenkungen dem Schenkenden i. d. R. kein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, der einen Anreiz für einen künftigen rechtswidrigen Umgang mit archäologischem Kulturgut schafft.
- Wertschätzungen
Die Mitarbeiter der Stadt Duisburg schätzen den Wert archäologischer Objekte allein zur Feststellung des Versicherungswerts. Dies betrifft Objekte, die sich im Besitz des Museums (bzw. der Stadt) befinden sowie Anfragen entsprechender Stellen, die einen öffentlichen Zweck verfolgen, wie etwa anderer Museen.[3]
Wertschätzungen, die zu Verkaufszwecken genutzt werden könnten, insbesondere auf Anfrage von Privatpersonen, werden nicht vorgenommen.
§ 4 Verpflichtung, Transparenz durch Veröffentlichung und Schatzregal
- In diesem Sinne verpflichtet sich die Stadt Duisburg zu einem achtsamen und transparenten Umgang mit archäologischem Kulturgut, was eine Dokumentationspflicht einschließt. Daher wird sie künftig auch alle Neuerwerbungen und Dauerleihgaben öffentlich machen.
- Von dieser Handlungsrichtlinie unberührt bleibt der Umgang mit archäologischen Funden aus dem Stadtgebiet Duisburg, die dem Schatzregal gem. § 17 Denkmalschutzgesetz NRW unterliegen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass bewegliche Boden-/Denkmäler und Funde automatisch Eigentum des Landes und bei der Unteren Denkmalbehörde abzuliefern sind. Diese Funde werden im zentralen Fundarchiv der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Duisburg/Stadtarchäologie inventarisiert und gemeinsam mit der wissenschaftlichen Dokumentation gelagert.
[1] In diesem Sinne äußerte sich z. B. auch Dr. Andreas Scholl, Leiter der Berliner Antikensammlung, auf der Tagung „Kulturgut in Gefahr“, die im Dezember 2014 in Berlin stattfand.
[2] Vgl. die „Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM“: „Zu Versicherungszwecken können Schätzungen von Museumssammlungen durchgeführt werden. Gutachten über den finanziellen Wert von anderen Objekten sollten nur auf offizielle Anfrage von Museen, zuständigen Rechts-, Regierungs- oder anderen verantwortlichen, öffentlichen Stellen erstellt werden. Wenn allerdings das Museum selbst vom Ergebnis profitieren könnte, muss die Begutachtung eines Objektes oder Gegenstandes von unabhängiger Seite erfolgen.“ (5.2 Echtheitsnachweise und Schätzungen (Begutachtungen).
[3] Vgl. die „Ethischen Richtlinien für Museen von ICOM“: „Zu Versicherungszwecken können Schätzungen von Museumssammlungen durchgeführt werden. Gutachten über den finanziellen Wert von anderen Objekten sollten nur auf offizielle Anfrage von Museen, zuständigen Rechts-, Regierungs- oder anderen verantwortlichen, öffentlichen Stellen erstellt werden. Wenn allerdings das Museum selbst vom Ergebnis profitieren könnte, muss die Begutachtung eines Objektes oder Gegenstandes von unabhängiger Seite erfolgen.“ (5.2 Echtheitsnachweise und Schätzungen (Begutachtungen).